Allgemeine Geschäftsbedingungen / Mietvertrag
Vermieter ist die MAX Autovermietung mit Sitz in Bad Lippspringe.
Mieter ist die jeweils im Mietvertrag eingetragene natürliche oder juristische Person, die ein Fahrzeug des Vermieters mietet.
Die Berechnung der Miete erfolgt nach Zeit. Es gelten die Preise der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Die Kosten für Öl, Schmiermittel, Wartung und Verschleißreparaturen sowie die Kosten der Vollkaskoversicherung sind in der Miete mit inbegriffen.
Sämtliche Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Der Mietpreis ist im Voraus fällig, die Entgegennahme einer Kaution in Höhe des Mietpreises ist zulässig.
Die Kaution wird dem Mieter bei Fahrzeugrückgabe gutgeschrieben bzw. im Falle der Beschädigung, des Untergangs oder des Diebstahls des Fahrzeugs mit eventuellen Schadensersatzansprüchen des Vermieters verrechnet.
Die Einreise ist mit Fahrzeugen des Vermieters nur in die folgenden Länder erlaubt:
- Belgien
- Dänemark
- Frankreich
- Finnland
- Irland
- Italien
- Liechtenstein
- Luxemburg
- Monaco
- Niederlande
- Norwegen
- Österreich
- Portugal
- Schweden
- Schweiz
- Spanien
- Großbritannien.
Die Einreise in alle übrigen Länder ist aufgrund des damit verbundenen erhöhten Unfall- und Diebstahlrisikos verboten.
Der Mieter ist darauf hingewiesen, dass der Mietwagen in einwandfreiem bzw. in auf dem Mietvertrag beschriebenem Zustand, ausgestattet mit Kfz-Papieren, Werkzeug, Reserverad, Warndreieck und Verbandskasten sowie mit unverletzter Tachoplombierung und vollgetankt übergeben wurde; der Mieter verpflichtet sich, diesen im gleichen Zustand zurückzugeben.
Zur Führung der Fahrzeuge des Vermieters sind nur der Mieter sowie sonstige im Mietvertrag eingetragenen Zusatzfahrer (Fahrer) berechtigt.
Mieter und Fahrer müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob der Fahrer mindestens 18 Jahre alt ist. Hierzu hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. Er ist dazu verpflichtet, dem Fahrer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bekannt zu machen und ihn zu deren Einhaltung zu verpflichten.
Der Mieter hat Aufzeichnungen darüber anzufertigen, welcher vertraglich festgelegter Fahrer unter Angabe von Name und Adresse in welchem Zeitraum jeweils das Fahrzeug in Besitz hat. Auf Verlangen des Vermieters hat er die Aufzeichnung an diesen herauszugeben.
Die Benutzung des Mietfahrzeuges ist nicht gestattet
- bei der Teilnahme an Motor-/Sportveranstaltungen,
- bei dem Transport von Gegenständen entgegen gesetzlichen Bestimmungen,
- zur gewerblichen Personen- oder Güterbeförderung (nach Absprache),
- wenn der Mieter/Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen,
- zum Schleppen/Schieben von anderen Fahrzeugen und
- zur Beförderung von Tieren.
Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter/Fahrer während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren.
Vor Rückgabe ist der Wagen voll zu tanken. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe nicht vollgetankt, erfolgt die Abrechnung der Nachbetankung anhand des im Mietvertrag ausgewiesenen Kraftstoffpreises oder bei fehlender Angabe im Mietvertrag zum durchschnittlichen Marktpreis für Kraftstoffe zuzüglich einer Betankungsgebühr von 15 €, dies gilt auch bei Verschmutzung.(kann auch bei grober Verschmutzung höher ausfallen.)
Bei evtl. Reparaturen ist die nächste Spezialwerkstatt aufzusuchen.
Bei Reparaturen über € 50,- ist das Einverständnis des Vermieters einzuholen.
Im Falle eines Unfalls, Diebstahls, Brands, Wildschadens oder sonstigen Schäden hat der Mieter/Fahrer den Vermieter unverzüglich zu verständigen und alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann.
Insbesondere hat er bei jedem Unfall sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Das gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
Keinesfalls darf der Mieter ein Schuldanerkenntnis abgeben oder Zahlungen leisten oder schadens- und/oder schuldanerkennende Handlungen vornehmen oder schadensregulierenden Maßnahmen vorgreifen.
Bei jedem Unfall muss der Mieter sofort bei Rückgabe des Fahrzeugs einen schriftlichen Unfallbericht einschließlich Skizze ausfüllen. Dazu ist es notwendig, sich noch am Unfallort Namen und Anschrift aller Beteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der betroffenen Fahrzeuge zu notieren. Verweigert der Mieter die erforderlichen Angaben oder gibt er den Unfallbericht nicht innerhalb von 7 Tagen oder in wesentlichen Teilen unvollständig ab, besteht kein Versicherungsschutz. Bei jedem vom Mieter zu vertretenden Schaden wird der Vermieter eine Bearbeitungsgebühr von mindestens € 50,– berechnen.
Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigtem und nach Gewicht gewähltem Kindersitz (§ 21 StVO).
Dieser muss von dem Mieter/Fahrer selbst besorgt werden.
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug gemäß den im Mietvertrag festgehaltenen Angaben betreffend Ort, Datum und Zeit der Rückgabe, bzw. bei vorzeitiger Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund auf Verlangen des Vermieters zu einem früheren Zeitpunkt, zurückzugeben. Fahrzeugrückgabe ist nur während der Öffnungszeiten in der Vermietstation des Vermieters möglich. Die Öffnungszeiten sind durch Aushang in der Station sowie auf der Internetseite www.max-autovermietung.de bekannt gegeben. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen oder es sich auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die zusätzliche Inanspruchnahme des Mietwagens zu berechnen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als zwei Wochen im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann.
Es fallen bei Stornierungen in den letzten 2 Tagen (48Std.) min. 50 Prozent des Mietpreises an.
Für alle Schäden am Fahrzeug haftet der Mieter nach den allgemeinen Haftungsregeln. Bei Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung („Vollkaskoversicherung“) beschränkt sich die Haftung für den Fahrzeugschaden auf die Selbstbeteiligung von 1.500,00 Euro, es sei denn, dass nachfolgende Fälle eingetreten sind:
- Schäden durch Vorsatz und grobe fahrlässige Verursachung,
- Schäden durch Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhe oder -breite des Fahrzeugs,
- Schäden, die auf Rückwärtsfahren oder Rangieren ohne Einweiser zurückzuführen sind,
- Schäden bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit,
- Schäden, die durch unsachgemäßes Be- und Entladen entstehen,
- Schäden, die auf das Ladegut zurückzuführen sind,
- Schäden, die durch nicht fahrberechtigte Personen verursacht werden,
- Schäden, bei denen keine polizeiliche Unfallaufnahme am Unfallort erfolgt sowie
- Schäden, die auf einer Verhaltensweise des Mieters beruhen, die den Vollkaskoversicherer zur Leistungsverweigerung berechtigen.
- Das Fahrzeug zu Handlungen nach Abs.6 benutzt hat
In diesen Fällen haftet der Mieter in Höhe des tatsächlichen Schadens
Die Haftung des Mieters endet bei Rücknahme des Fahrzeugs durch den Vermieter. Für Fahrzeuge, die außerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters abgestellt werden, endet die Haftung erst mit der Abnahme durch den Vermieter. Der Vermieter verpflichtet sich, diese Abnahme baldmöglichst nach dem nächstfolgenden Geschäftsbeginn durchzuführen.
Bis zur Fahrzeugrückgabe ist der Mieter für alle Zuwiderhandlungen des Mieters/Fahrers gegen das Gesetz, insbesondere bei Verstößen gegen die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), voll verantwortlich und haftet gegenüber dem Vermieter für alle daraus resultierenden Bußgelder, Gebühren und sonstigen Kosten; das gilt insbesondere für Bußgelder wegen Falschparkens und Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie für Abschleppkosten.
Im Falle der Geltendmachung von solchen Bußgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten durch eine Behörde oder Dritte gegenüber dem Vermieter fällt als Ausgleich für den daraus dem Vermieter entstehenden Verwaltungsaufwand eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 15,- an.
In Fällen, in denen ohne Einsicht in polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten nicht festgestellt werden kann, ob ein Haftungstatbestand besteht, werden die Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst zum Zeitpunkt der Akteneinsicht fällig. Der Vermieter wird den Mieter von dem Zeitpunkt der Akteneinsicht unterrichten. Fälligkeit tritt spätestens 4 Wochen nach der Fahrzeugrückgabe ein.
Ist ein Schaden entstanden, so beginnt die Verjährung der Ersatzansprüche nach §558 BGB erst, wenn dem Vermieter sämtliche Umstände des Schadenfalles bekannt geworden sind, insbesondere nachdem Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte genommen werden konnte.
Weder der Vermieter noch dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haften für irgendwelche Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, und insbesondere nicht für Nebenpflichtverletzungen, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Falle ist die Haftung jedoch dem Umfang nach auf die Höhe des vorhersehbar vertragstypischen Schadens begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit.
Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen einverstanden.
Alle Vereinbarungen und/oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Mieter das Mietfahrzeug in Empfang nimmt. Ist der Mieter Kaufmann, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Mietvertrag Paderborn; unbeschadet davon ist der Vermieter auch dazu berechtigt, jedes andere gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Im Zweifelsfalle ist der deutsche Text des Vertrages entscheidend. Es gilt deutsches Recht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gegenpartei werden nicht anerkannt und sind somit nichtig.